Arbeitsschutz-Unterweisungen
* Kursbereich noch im Aufbau *
"Arbeitsschutzgesetz, § 12 - Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber
hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu
unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die
eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten
ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der
Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die
Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholt werden.
(2) Bei einer
Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1
den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der
Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur
Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen
Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt."
Entsprechende Verpflichtungen zur Unterweisung gelten auch für Studierende, Praktikanten, Gäste, Firmen, ... .